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Neues Gutachten zur Umsetzung der DSGVO – Einwilligung oft „überstrapaziert“

Die DSGVO ist ein Meilenstein auf dem Weg zu einem besseren Daten- und Verbraucherschutz. In vielen Unternehmen hat sie jedoch für erhebliche Unruhe gesorgt. Ein neues Gutachten zur DSGVO räumt mit vielen Mythen auf. Die Autoren waren viele Jahre als Landes- bzw. Bundesbeauftragte für Datenschutz tätig. Sie begrüßen die DSGVO, kritisieren aber die Rechtsunsicherheiten und fehlenden Informationen. Dadurch sind Unsicherheiten und Angst bei Unternehmen entstanden sind. Wir stellen Ihnen das Gutachten vor.

Autoren und Auftraggeber

Die beiden Autoren sind Experten auf ihrem Gebiet: Es sind der ehemalige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Peter Schaar sowie der ehemalige Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit des Landes Berlin, Dr. Alexander Dix, LL.M. In Auftrag gegeben wurde das Gutachten von der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es wurde am 15. Mai in einer Pressekonferenz vorgestellt. Unter dem Titel „Datenschutz im digitalen Zeitalter: Umsetzung der

Start der DSGVO war von Rechtsunsicherheiten gekennzeichnet

Die Autoren legen dar, dass die Einführung der DSGVO in Deutschland gekennzeichnet war von der Unsicherheit, wie die neuen Gesetze anzuwenden sind. Dabei weisen sie darauf hin, dass Informationsangebote gefehlt haben. Auch die föderale Struktur in Deutschland mit einzelnen Datenschutzbehörden für jedes Bundesland hat es den Unternehmen erschwert, die DSGVO umzusetzen. Dabei betonen sie, dass in vielen Medien und auch von Politikern Angst geschürt wurde, statt die neue Regelung zum Datenschutz als Chance zu sehen. 

Die Einwilligung zur Datenverarbeitung wurde „überstrapaziert“

Der erste Punkt, den die beiden Autoren betrachtet haben, ist die (angebliche) Notwendigkeit einer Einwilligung der betroffenen Person zur Datenverarbeitung. Sie betonen, dass eine Einwilligung in vielen Fällen nicht notwendig ist:

  • Bei Vertragsverhältnissen müssen Unternehmen die Daten ihrer Kunden schon aus rechtlichen Gründen verarbeiten und aufbewahren – das ist laut DSGVO eindeutig erlaubt.
  • Auch bei Werbung (zu der auch Kundenbefragungen gehören) kann die Wahrung berechtigter Interessen einen rechtssicheren Grund für die Datenverarbeitung darstellen. Voraussetzung ist, dass Unternehmen die Rechte der Betroffenen sorgfältig abwägen und dass immer ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
  • Die beiden Datenschützer raten davon ab, eine Einwilligung einzuholen, wenn dies nicht notwendig ist. Der Grund: Wurde eine Einwilligung nach DSGVO eingeholt, gelten auch die anderen Regelungen der DSGVO, z.B. dass alle Daten auf Aufforderung des Betroffenen direkt gelöscht werden müssen.

Wenig Änderungen bei Fotografien durch die DSGVO

In vielen Unternehmen, aber auch bei Verbrauchern entstand Unsicherheit, ob Fotografien von Personen ohne deren Einwilligung noch erlaubt sind.

  • Hier stellen die beiden Datenschützer klar: Im privaten Kontext und wenn die Bilder nicht veröffentlicht werden, findet die DSGVO keine Anwendung. Meldungen z.B. von Kitas, die für die Eltern keine Fotos ihrer Schützlinge mehr anfertigen, waren somit übertrieben.
  • Bei Unternehmen ist die Rechtslage anders, aber auch hier hat sich relativ wenig geändert: Es gilt weiterhin das sogenannte Kunst-Urheber-Gesetzes (KUG). Das bedeutet, dass z.B. Überblicksaufnahmen von Veranstaltungen weiterhin erlaubt sind. Die Betroffenenrechte müssen dabei abgewägt werden, das heißt: Kritisch sind z.B. Porträts und Einzelaufnahmen, die auf Veranstaltungen ohne Zustimmung der Betroffenen aufgenommen werden: Hier hat das Schutzbedürfnis des Einzelnen Vorrang. Sie sind nur mit Zustimmung erlaubt. Panoramabilder, auf denen zufällig Menschen erscheinen, sind jedoch in den meisten Fällen erlaubt. Die beiden Datenschützer fordern neue Gesetze, die Klarheit zwischen den Regelungen von DSGVO und Kunst-Urheber-Gesetz schaffen.
  • Anmerkung von uns: In vielen Unternehmen ist es inzwischen gängige Praxis, dass die Teilnehmer bei der Registrierung zu einer Veranstaltung eine kurze Einverständniserklärung für das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotografien unterschrieben können. 

Tracking im Internet – erlaubt oder nicht?

Die Autoren des Gutachtens kritisieren, dass das Tracking von Websitebesuchern in Deutschland weiterhin praktiziert wird. Unternehmen berufen sich dazu auf das sogenannte Telemediengesetz (TMG). Es erlaubt Tracking, wenn die Internetznutzer pseudonymisiert werden und ihnen in Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Datenschutzbehörden in Deutschland haben zwar festgestellt, dass das TMG mit der DSGVO seine Gültigkeit verloren hat. Diese Aussage ist jedoch nicht rechtskräftig, so dass Tracking weiterhin unter Berufung auf das TMG möglich ist.

Keine Abmahnwelle wie befürchtet

Online-Shops werden bei Gesetzesänderungen häufig wegen kleinster Verstöße abgemahnt. Viele Unternehmen (wir eingeschlossen) fürchteten zum Start der DSGVO eine ähnliche Abmahnwelle. Die beiden Datenschützer äußern sich hierzu ganz klar: Auf Grund der DSGVO sind bisher sehr wenige Unternehmen abgemahnt worden. Dafür gibt es zwei Gründe:

  • Viele Marktteilnehmer sind gar nicht klageberechtigt. Wenn Wettbewerber einen Verstoß gegen den Datenschutz abmahnen möchten, müssen sie sich dazu auf deutsches Wettbewerbsrecht UWG stützen können.
  • „Zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften“ haben nur bestimmte Organisationen. Das sind Verbraucherverbände, Branchenverbände und Berufsverbände sowie Kammern. Das bedeutet: Reine Verstöße gegen den Datenschutz dürfen nur von diesen Organisationen abgemahnt werden.

Wie üblich unterliegen rechtliche Einschätzungen vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten. Unsere Interpretation ersetzt keine Rechtsberatung und stellt unsere Sicht der Dinge dar.

Weitere Informationen

Lesen Sie auch unseren Artikel zu einem Urteil des BGH zu Datenschutz bei Kundenbefragungen.

Im Blogartikel „DSGVO und Kundenbefragungen“ finden Sie zusätzliche Informationen.

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